Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung
Stand: 19.06.2026
Wird zitiert von 432
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Nach Gewicht
- BGH, 17.12.2014 – IV ZR 260/11Altvertrag für eine private Rentenversicherung im Antragsmodell: Richtlinienkonforme, einschränkende Auslegung der Regelung zum Erlöschen des Rücktrittsrechts des Versicherungsnehmers bei nicht ordnungsgemäßer BelehrungZitiert von 41
- OLG Koblenz, 08.11.2023 – 10 U 1716/22Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 10.06.2014 – 14 U 109/13Zitiert von 3
- BGH, 16.10.2013 – IV ZR 52/12Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages: Widerrufsrecht bei unzureichender Belehrung; Erlöschen des Widerrufsrechts nach beiderseits vollständiger LeistungserbringungZitiert von 81
- OLG Stuttgart, 21.01.2021 – 2 U 565/19Zitiert von 5
- LG Dortmund, 24.09.2015 – 2 S 13/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.05.2026 – IV ZR 68/25Anforderung an Transparenzgebot bei Klausel zu Rückkaufswert in Widerrufsbelehrung betreffend Lebens- und Rentenversicherungsverträge
- OLG Stuttgart, 14.04.2026 – 6 U 225/22
- LG Köln, 25.03.2026 – 12 O 12/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/8#abs-1 (1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Auf Fernabsatzverträge nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, ist § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/8#abs-2 (2) Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Vertragsschluss. Sie beginnt jedoch nicht, bevor folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:
Bei Versicherungsprodukten, für die ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder für die ein PEPP-Basisinformationsblatt nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/1238 zu erstellen ist, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor auch das Basisinformationsblatt oder das PEPP-Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach den Sätzen 2 und 3 obliegt dem Versicherer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/8#abs-3 (3) Das Widerrufsrecht besteht nicht
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/8#abs-4 (4) Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nicht gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 über sein Widerrufsrecht nach Absatz 1 belehrt wurde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/8#abs-5 (5) Die nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 von dem Muster abweichen. Beschränkt sich die Abweichung unter Beachtung von Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 auf Format und Schriftgröße oder darauf, dass der Versicherer Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringt, so gilt Satz 1 entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 sind auf Fernabsatzverträge nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/8#abs-6 (6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Informationspflichten nach Abschnitt 2 der Anlage und die dazu erteilten Gestaltungshinweise zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um die Informationspflichten nach Abschnitt 2 der Anlage und die dazu erteilten Gestaltungshinweise an eine Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung anzupassen.